ASVG: § 4 Abs 4
EStG 1988: § 13
Ein Kriterium für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG ist, dass der Versicherte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Dabei ist darauf abzustellen, ob es sich bei den Betriebsmitteln um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, wofür auf den steuerrechtlichen Begriff des § 13 EStG 1988 abgestellt wird, der die sofortige Absetzbarkeit von Wirtschaftsgütern im Wert von aktuell höchstens € 1.000,- regelt. Bei der Beurteilung der "Wesentlichkeit" iSd § 4 Abs 4 ASVG kommt es dabei nicht darauf an, ob die Betragsgrenze durch ein Wirtschaftsgut alleine oder durch Zusammenrechnung mehrerer Güter (hier: diverse Ausrüstungsgegenstände eines Bergwanderführers wie etwa Bergschuhe, Funktionsbekleidung, Erste-Hilfe-Ausrüstung, GPS-Geräte) erreicht wird. Es ist jedoch notwendig, dass die Wirtschaftsgüter überhaupt steuerlich veranlagt werden, weil sonst eine Widmung für die betriebliche Verwendung nicht feststellbar ist.

