Die meisten Kollektivverträge sehen für Arbeitnehmer, die auf Anordnung des Arbeitgebers eine Dienstreise unternehmen, einen Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder, kurz: Diäten, vor. Es handelt sich dabei jeweils um einen pauschalen Aufwandersatz für die Verköstigung und Nächtigung des Arbeitnehmers. Nichtsdestotrotz ist es nicht unüblich, dass der Arbeitgeber die Verköstigung oder die Unterkunft selbst beistellt, über einen Dritten beistellen lässt oder dem Arbeitnehmer die Verpflegungs- und Unterkunftskosten (gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs) erstattet. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies zu einer Kürzung der Diäten führen kann.

