Für den Unfallversicherungsschutz bei Verrichtung von Telearbeit besteht eine spezielle gesetzliche Regelung. Die derzeitige Rechtslage gilt seit 2025 und wurde mit BGBl I 2024/110 im ASVG implementiert.1 Dabei wird zwischen Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren und weiteren Sinn unterschieden. Diese Differenzierung ist für die Frage des Bestehens des Unfallversicherungsschutzes bei Unfällen, die sich nicht bei der Telearbeit selbst, aber bei bestimmten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Telearbeit ereignen, bedeutsam.

