EStG 1988: § 4a, § 18 Abs 7
BFG 11. 2. 2025, RV/7102951/2024
Im Einkommensteuerbescheid 2022 wurden vom Beschwerdeführer geltend gemachte Spenden an die ukrainische Botschaft in der Tschechischen Republik und an die tschechische Organisation "zne snáze 21" als nicht abzugsfähig qualifiziert. In der (ablehnenden) Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt begründend an, dass die genannten Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Einrichtungen des Finanzamts nicht eingetragen sind. Das BFG bestätigte nun diese Entscheidung:

