AMSG: § 34b
AlVG: § 46 Abs 6
Die Förderung einer arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehenen Ausbildung durch das Arbeitsmarktservice kann entweder durch die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG oder durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs 5 iVm § 18 Abs 4 AlVG erfolgen. Wird einem Arbeitslosen anstelle des beantragten

