ABGB: § 1157, § 1325
OLG Wien 22. 1. 2025, 10 Ra 47/24s
Der Kläger, ein Buslenker in einem privaten Autobusbetrieb, fühlte sich mit Beginn des Jahres 2021 in Bezug auf die Dienstplaneinteilung zunehmend schlecht behandelt und durch die neue Dienstplaneinteilung degradiert. Er leistete auch viele Überstunden und fühlte sich auch in dieser Hinsicht benachteiligt, weil andere Buslenker weniger bzw keine Überstunden zu leisten hatten. Der Kläger fühlte sich weiters zunehmend im persönlichen Umgang von einem Disponenten und dem Verkehrsleiter schlecht behandelt. Die Unterzeichnung einer Verwarnung im Zusammenhang mit der Eintragung von Ruhezeiten am digitalen Kontrollgerät verweigerte der Kläger.

