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Wiesinger, Vernehmung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern durch Organe der Arbeitsinspektion, RdW 2025/98

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6943/18/2025 Heft 6943 v. 2.4.2025

Nach § 7 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion berechtigt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vernehmen, sofern dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Im Beitrag werden die Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion, aber auch die der Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher beleuchtet. Die Vernehmung ist nur im Rahmen der Besichtigung von Betrieben und Arbeitsstätten möglich; eine Vorladung zur Vernehmung ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Die Vernehmung soll "tunlichst ohne Störung des Betriebs" erfolgen. Dieses Minimierungsgebot darf aber nicht dazu führen, die Tätigkeit der Arbeitsinspektion ineffizient zu machen - das öffentliche Interesse an einem wirksamen Arbeitnehmerschutz rechtfertigt eine Störung des Betriebsablaufs. Das Gesetz sieht bestimmte Vernehmungsverbote und Entschlagungsrechte der Auskunftsperson vor, die von der Arbeitsinspektion zu beachten sind. Abgesehen davon sind die Auskunftspersonen aber zur Erteilung der Auskunft verpflichtet; die grundlose Verweigerung steht unter Verwaltungsstrafandrohung, Falschaussagen können uU strafbar sein.

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