ABGB: § 1154, § 1489
OLG Wien 19. 12. 2024, 9 Ra 45/24i
Im Unternehmen der beklagten Arbeitgeberin bestand eine "Betriebsvereinbarung variable Vergütung", worin ua vorgesehen war, dass bereits erhaltene Bonuszahlungen bei einem betrügerischen Verhalten oder einem irreführenden Verhalten des Arbeitnehmers, das sich auf die Leistungsfeststellung ausgewirkt hat oder diese potenziell beeinflusst haben könnte, zurückzuzahlen sind. Ob ein solcher "Clawbackfall" eingetreten ist, bestimmt der Vorstand bzw die Geschäftsführung.

