AngG: § 10 Abs 3, § 11 Abs 3
OGH 22. 1. 2025, 9 ObA 95/24x
Im schriftlichen Dienstvertrag vereinbarten die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer ua, dass Auslöser für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ausschließlich der erfolgte Zahlungseingang des Kunden bei der Arbeitgeberin ist. Insoweit ein solcher Zahlungseingang nicht zustande kommt, entsteht für den Arbeitnehmer auch kein Provisionsanspruch.

