Gemäß § 31a Gerichtsgebührengesetz sind die Gerichtsgebühren neu festzusetzen, wenn der Verbraucherpreisindex gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde liegenden Indexzahl um mehr als 5 % gestiegen ist. Dies führt nun zu einer Neufestsetzung von Gerichtsgebühren mit 1. 4. 2025. Die neuen Beträge, die in der Verordnung BGBl II 2025/51 angeführt sind, gelten für Schriften und Amtshandlungen, für die der Gebührenanspruch nach dem 31. 3. 2025 entsteht.

