Viele Kollektivverträge sehen pauschale Taggelder für Dienstreisen vor. Grund für die weite Verbreitung solcher Regelungen ist nicht nur die Vereinfachung der Personalverrechnung, sondern vor allem, dass Taggelder steuer- und beitragsrechtlich (zumindest teilweise) begünstigt sind, wenn sie in einer "lohngestaltenden Vorschrift" als verpflichtender Anspruch normiert sind. Allerdings gibt es auch steuerrechtliche "Fallen", die vermieden werden sollten. So sind zB bestimmte Grenzen zu beachten, etwa, dass pro angefangener Dienstreisestunde bzw pro Tag nur ein bestimmter Maximalbetrag lohnsteuerfrei ist (seit 1. 1. 2025: € 2,50 bzw € 30,-). Diese lohnsteuerrechtliche Aliquotierungsbestimmung ermöglicht aber keine arbeitsrechtliche Kürzung. Umgekehrt besteht auch keine lohnsteuerrechtliche Begünstigung, wenn der Arbeitgeber freiwillig Taggelder innerhalb dieser Grenzen leistet. Besondere Fragen stellen sich auch iZm einer Naturalverpflegung oder mit Essensgutscheinen, weil hier der Gesetzgeber einen Verpflegungsaufwand nicht doppelt steuerbegünstigt zulässt. In einem solchen Fall ist der steuerfreie Betrag des Taggelds zu kürzen, was freilich keinen Rückschluss auf eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Kürzung zulässt.

