ArbVG: § 72, § 91
DSGVO: Art 6 Abs 1 lit f
Gibt es in einem Betrieb keinen Ort, an dem sich alle Arbeitnehmer regelmäßig aufhalten, weil die Mitarbeiter überwiegend im Außendienst arbeiten (hier: Essens-Zustelldienst mit Fahrradboten) und kommuniziert der Arbeitgeber mit den Mitarbeitern primär per E-Mail, hat der Betriebsrat Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen sämtlicher von ihm vertretenen Arbeitnehmer. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Einrichtung des Betriebsrats als Belegschaftsorgan und seiner Ausstattung mit umfangreichen (Einzel-)Befugnissen und ist auch datenschutzrechtlich durch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gedeckt. Das Recht zur Bekanntgabe umfasst notwendig auch die E-Mail-Adressen der neu eintretenden Arbeitnehmer sowie die Mitteilung der dem Arbeitgeber bekannt gegebenen Aktualisierungen.

