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Längere Verjährungsfristen für Fälle der Unterentlohnung nicht verfassungswidrig

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6942/1/2025 Heft 6942 v. 26.3.2025

Zu der alten Regelung des § 7i Abs 7 AVRAG idF BGBl I 2014/94 hat der VfGH bereits ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping die in § 7i Abs 7 AVRAG aF vorgesehene abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist in Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG keinen Bedenken begegnet. Nach Ansicht des VfGH ist die längere Strafbarkeitsverjährung aufgrund der - aus verwaltungsökonomischen Gründen bedingten - mehrjährigen Abstände zwischen den Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie wegen oftmals auftretender Verfahrensverzögerungen bei Beschuldigten aus dem Ausland unerlässlich und somit nicht verfassungswidrig (VfGH 7. 10. 2020, G 227/2020, ARD 6735/8/2021). Nun hat der VfGH klargestellt, dass dies auch für die inhaltlich § 7i Abs 7 AVRAG aF entsprechenden Verjährungsregelungen in § 29 Abs 4 LSD-BG gilt. Die in § 29 Abs 4 LSD-BG vorgesehene vom VStG abweichende Strafbarkeitsverjährungsfrist verstößt daher nicht gegen Art 11 Abs 2 B-VG. (VfGH 24. 2. 2025, G 153/2024 ua)

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