ASVG: § 99
OGH 19. 11. 2024, 10 ObS 62/24a
Nach § 99 Abs 2 ASVG kann eine Leistung aus der Sozialversicherung (hier: Invaliditätspension) auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht. Es handelt sich dabei um ein Beugemittel, das den Versicherten dazu bringen soll, seiner Obliegenheit nachzukommen, und das vor allem darauf abzielt, bis dahin, also solange er in seinem Fehlverhalten verharrt, den weiteren Bezug von nicht oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührenden und daher unter Umständen nach § 99 Abs 1 ASVG endgültig zu entziehenden Leistungen zu vermeiden. Eine darauf gestützte Entziehung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Leistungsberechtigte nachweislich zur Untersuchung oder Beobachtung geladen wurde und er die Ladung trotz ausdrücklichen Hinweises auf den sonstigen Leistungsentzug schuldhaft nicht befolgt.

