EStG 1988: § 33 Abs 3a Z 3 und Abs 4 Z 2
BFG 25. 2. 2025, RV/7100615/2025
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Ihm stand ein Eigenanspruch an Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 zu, da seine Eltern ihm nicht überwiegend Unterhalt leisteten. Für Jänner bis Dezember 2023 wurden ihm Familienbeihilfe in Gesamthöhe von € 2.096,40 und ein Kinderabsetzbetrag von € 741,60 gewährt. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Kinder.

