KBGG: § 2 Abs 6 und Abs 7
OGH 8. 10. 2024, 10 ObS 46/24y
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von 22. 11. 2022 bis 21. 1. 2023. Der Kläger ist der Vater des im Jänner 2022 geborenen Kindes. Er lebt von der Mutter des Kindes getrennt; beide Eltern sind obsorgeberechtigt. Der Lebensmittelpunkt des Klägers befindet sich in Niederösterreich, jener von Mutter und Kind in Wien, wo sie jeweils auch ihren Hauptwohnsitz haben. Der Kläger und die Mutter und das Kind haben jeweils auch Nebenwohnsitze am Hauptwohnsitz des anderen Elternteils begründet.

