vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Weisungswidrige Samstagsarbeit - Entlassung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6940/8/2025 Heft 6940 v. 12.3.2025

GewO 1859: § 82 lit f

OGH 22. 1. 2025, 9 ObA 101/24d

Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens des Arbeitnehmers zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte