FLAG: § 2 Abs 9 lit b
VwGH 17. 12. 2024, Ro 2024/16/0007
Gemäß § 2 Abs 9 lit b FLAG verlängert sich die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach § 2 Abs 1 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Mit dieser Bestimmung sollen nach den Gesetzesmaterialien (489/A 27. GP , 4 f) die Nachteile für die genannte Personengruppe kompensiert werden, deren Gesamtstudiendauer infolge der COVID-19-Krise über die Vollendung der Altersgrenze hinausgeht.

