ASVG: § 354 Z 1, § 361 Abs 1 Z 2
ASGG: § 65 Abs 1 Z 1
Hat die AUVA die Gewährung von Leistungen aus einem Arbeitsunfall an einen in Österreich selbstständig und in Deutschland unselbstständig erwerbstätigen Versicherten aus dem Grund fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der VO (EG) 883/2004 mit Bescheid abgelehnt, handelt es sich um eine Entscheidung über den Bestand des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und somit um eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG bzw eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, die mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (und nicht beim Bundesverwaltungsgericht) zu bekämpfen ist.

