ABGB: § 862 f, § 1158
OGH 21. 11. 2024, 9 ObA 60/24z
Nach der sogenannten Empfangstheorie gilt eine schriftlich erklärte Kündigung als zugegangen, sobald das Kündigungsschreiben in den "Machtbereich" des Adressaten gelangt ist, sodass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte, und wenn eine solche Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden musste, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern, sondern es genügt vielmehr, dass er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

