ArbVG: § 36 Abs 2 Z 3, § 105
OGH 5. 12. 2024, 8 ObA 46/24h
Gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG ist die Anfechtung einer Kündigung nach § 105 ArbVG ausgeschlossen, wenn sie einen leitenden Angestellten betrifft, dem maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht. Als leitende Angestellte in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung vor allem Arbeitnehmer anzusehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können. Dabei steht die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, beim Eingehen und Auflösen von Arbeitsverhältnissen, bei Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Disziplin im Vordergrund. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen schon im Hinblick auf die Arbeitnehmereigenschaft des leitenden Angestellten nicht erforderlich.

