ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 19. 12. 2024, 9 Ra 82/24f
Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Vergleichsbasis für die Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung sind die bisher gewährten Lohn- und Arbeitsbedingungen. Da das Gesetz das Arbeitsverhältnis nur in seinem rechtlichen Bestand schützt, umfasst der Kündigungsschutz nur die vertraglich vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen, nicht hingegen faktische Positionen, die der einseitigen Disposition des Arbeitgebers unterliegen. Entgeltbestandteile, die als Abgeltung einer "Mehrfunktion" gebüh-

