ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 11. 2024, 9 Ra 77/24w
Im vorliegenden Fall war ua strittig, ob die Kündigung eines 33-jährigen U-Bahnfahrers, der verheiratet und sorgepflichtig für einen 5-jährigen Sohn ist, sozialwidrig ist. Das Erstgericht verneinte die Sozialwidrigkeit und kam zu dem Schluss, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt seien. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung:

