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Keine Sozialwidrigkeit einer Kündigung trotz erwarteter Einkommenseinbuße von 21 %

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6939/10/2025 Heft 6939 v. 5.3.2025

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 28. 11. 2024, 9 Ra 77/24w

Im vorliegenden Fall war ua strittig, ob die Kündigung eines 33-jährigen U-Bahnfahrers, der verheiratet und sorgepflichtig für einen 5-jährigen Sohn ist, sozialwidrig ist. Das Erstgericht verneinte die Sozialwidrigkeit und kam zu dem Schluss, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt seien. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung:

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