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Berücksichtigung von Kreditraten bei Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6939/9/2025 Heft 6939 v. 5.3.2025

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 28. 11. 2024, 10 Ra 56/24i

Eine Kündigung kann gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen. Darüber hinaus sind die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen, also etwa Einkommensverhältnisse, Vermögen, Sorgepflichten und Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist.

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