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Kündigung eines BR-Mitglieds wegen beharrlicher Pflichtverletzung im Umgang mit öffentlichen Geldern

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6939/7/2025 Heft 6939 v. 5.3.2025

ArbVG: § 121 Z 3

OLG Wien 27. 11. 2024, 8 Ra 87/24h

Die klagende Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung zur Entlassung, eventualiter zur Kündigung des beklagten Betriebsratsmitglieds. Seine Haupttätigkeit bestand in der Führung der Handkassa einer bestimmten Abteilung, über die insbesondere finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand ausgezahlt wurden. Das BR-Mitglied agierte im Rahmen der Auszahlung von öffentlichen Geldern an Klienten nicht nur grob mangelhaft, sondern setzte sich vorsätzlich über die von der Arbeitgeberin erlassenen Vorschriften hinweg und nahm insbesondere regelmäßig Auszahlungen an Klienten vor, ohne einen unterschriebenen Beleg einzufordern. Überdies tätigte er vorschriftswidrig Auszahlungen von Klientengeldern an Mitarbeiter, ohne die Unterschrift des Mitarbeiters oder des Klienten einzufordern, und zahlte Barauslagen an Mitarbeiter aus, obwohl diese Auslagen ausschließlich über die Finanzabteilung abzuwickeln sind. Außerdem verstaute das Betriebsratsmitglied als Handkassa-Verantwortlicher, der zum sorgfältigen Umgang mit der Handkassa geschult wurde, die Handkassa unversperrt in einem Kasten.

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