EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 8, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a, § 92
BAO: § 26 Abs 3
Werden einer Auslandsbeamtin pauschale Aufwandsentschädigungen zur Abgeltung von Aufwendungen für ihre Dienstverwendung im Ausland gewährt, sind diese Bezüge (Aufwandsentschädigungen) gemäß § 3 Abs 1 Z 8 EStG 1988 nicht steuerpflichtig, die damit pauschal abgegoltenen Aufwendungen (ua Aufwendungen für Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung) sind jedoch nicht zusätzlich auch als Werbungskosten absetzbar. Andernfalls wäre der im § 20 Abs 2 EStG 1988 normierte allgemeine steuerliche Rechtsgrundsatz, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht, verletzt.

