W-PVG: § 35
ArbVG: § 115 Abs 3
Nach § 35 Abs 1 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG) dürfen Personalvertreter in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Zur Auslegung dieses Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots des § 35 W-PVG kann auf die Rechtsprechung zu §§ 115 ff ArbVG zurückgegriffen werden. Dementsprechend ist auch beim Entgeltanspruch eines freigestellten Personalvertreters nach dem W-PVG eine fiktive innerbetriebliche Karriere zu berücksichtigen, wobei der Karriereverlauf anhand von Arbeitnehmern, die mit dem Personalvertreter vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren ist. Vergleichsgruppe sind daher nicht andere freigestellte Personalvertreter, sondern Arbeitnehmer ohne Freistellung. Der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen "Durchschnittskarriere" entsprechen.

