ASVG: § 33, § 111
VwGH 11. 12. 2024, Ra 2024/08/0137
Der Revisionswerber wurde gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 ASVG mit zwei Geldstrafen zu je € 730,- bestraft, weil er zwei namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet hat. Der Revisionswerber brachte vor, dass Mitarbeiter - entgegen den bestehenden Weisungen des Dienstgebers - Bekannte an der Arbeitsstelle empfangen oder Verwandte

