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Kündigung eines KV: Pensionskassenzusage gilt nur für Anwartschafts-, nicht aber Leistungsberechtigte

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6936/8/2025 Heft 6936 v. 12.2.2025

BPG: § 3 Abs 1b

OGH 26. 6. 2024, 9 ObA 27/24x

Der Kläger war von 1977 bis 2000 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugkapitän beschäftigt. Gemäß einem 1997 in Kraft getretenen Kollektivvertrag (OS-KV Bord 1997) hatte er Anspruch auf eine leistungsorientierte Betriebspension, die ihm nach Ablauf des Abfertigungszeitraums ab 2002 von der *** Pensionskasse AG auch ausbezahlt wurde. In der Folge wurde der Kollektivvertrag mehrfach geändert (zuletzt OS-KV Bord 2008) und letztlich 2012 von der Wirtschaftskammer gekündigt. Ein am 26. 6. 2020 abgeschlossener Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal (ZKV 2020) sieht idF des Nachtrags (Ntr-ZKV 2020) im Ergebnis vor, dass der für ehemalige Piloten bestehende Pensionsanspruch für die Dauer vom 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2025 um 15 %

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