GSVG: § 25 Abs 2 Z 3
EStG 1988: § 36
Gemäß § 25 Abs 2 Z 3 GSVG kann der Beitragspflichtige beantragen, dass für die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG die Einkünfte um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vermindert werden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 entfiel § 2 Abs 2b EStG 1988 aF, seitdem enthält das EStG 1988 den Begriff "Sanierungsgewinn" nicht mehr. Da daraus aber nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden kann, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen, ist davon auszugehen, dass unter dem in § 25 Abs 2 Z 3 GSVG genannten "Sanierungsgewinn" nun ein Schuldnachlass iSd § 36 EStG 1988 zu verstehen ist. Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Gewinne nach § 36 EStG 1988 nicht als beitragsgrundlagenmindernde Sanierungsgewinne iSd § 25 Abs 2 Z 3 GSVG zu verstehen sind, kann angesichts der geänderten Rechtslage nicht mehr aufrechterhalten werden.

