GmbHG: § 25
Ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Gesellschaft gemäß § 25 Abs 2 GmbHG für den daraus entstandenen Schaden. Ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ist stets unter Zugrundelegung einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen.

