AVRAG: § 2 Abs 3 Z 3
OGH 21. 11. 2024, 9 ObA 85/24a
Nach § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückerstattung von (zunächst vom Arbeitgeber getragenen) Ausbildungskosten insbesondere dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.

