VO (EG) 883/2004 : Art 68, Art 76 Abs 4
OGH 10. 9. 2024, 10 ObS 105/23y
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) aus, der Anspruch der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für ihr am 30. 7. 2019 geborenes Kind ruhe zur Gänze. Es bestehe lediglich eine nachrangige Zuständigkeit Österreichs und die SVS habe keine Ausgleichszahlung zum rumänischen Erziehungsgeld zu leisten, da dieses höher sei als das österreichische Kinderbetreuungsgeld.

