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Berechtigte Aufkündigung einer Dienstwohnung wegen verspäteter Reparatur eines Wasserschadens

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6932/11/2025 Heft 6932 v. 15.1.2025

ABGB: § 1118

OGH 19. 9. 2024, 9 ObA 11/24v

Dem beklagten ehemaligen Arbeitnehmer wurde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 1982 eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, die er auch nach seinem Übertritt in den Ruhestand 2004 behielt. Aufgrund einer sehr hohen Jahreswasserabrechnung und entsprechender Nachzahlung für das gegenständliche Haus Mitte März 2021 versuchte die Hausverwaltung dem hohen Wasserverbrauch auf den Grund zu gehen. Dabei stellte sich letztlich heraus, dass der vermutete Wasseraustritt aus der Wohnung des ehemaligen Arbeitnehmers kam. Trotz mehrmaliger Versuche der Hausverwaltung, den ehemaligen Arbeitnehmer in seiner Wohnung anzutreffen oder ihn telefonisch zu erreichen, gelang dies erst einem Mitarbeiter eines von der Hausverwaltung beauftragten Gebäudetechnikunternehmens am 30. 3. 2021. Da der ehemalige Arbeitnehmer aber den Zutritt zu seiner Wohnung verweigerte, wurde er zunächst schriftlich von der Hausverwaltung und in der Folge vom Klagevertreter aufgefordert, den Zutritt zum Zwecke der Schadenseruierung und -behebung umgehend zuzulassen. Am 14. 4. 2021 beauftragte der ehemalige Arbeitnehmer schließlich selbst ein Installationsunternehmen mit der Kontrolle und gegebenenfalls Reparatur. Dieses stellte am 19. 4. 2021 fest, dass aus der - bereits lange Zeit, zumindest mehrere Wochen, wenn nicht Monate - defekten Badewannenarmatur Wasser spritzte, weshalb dort ständig Wasser in die Badewanne lief und in den Abfluss plätscherte, was zu einem hohen Wasserverbrauch geführt hatte. Außerdem war die Waschtischarmatur undicht, es tropfte aus dem Sockel und das Wasser trat über die Anschlussrohre leicht nach unten aus. Der Spültischsiphon war undicht, die WC-Anlage war abgesperrt, der Spülkasten ohne Funktion.

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