EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 21
Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 ist auch im Zusammenhang mit Mitarbeiterrabatten anzuwenden, die ehemaligen bzw in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden (hier: vergünstigte Kontoführungs- und Depotgebühren für einen ehemaligen Bank-Mitarbeiter).
