EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a
BFG 25. 9. 2024, RV/1100180/2023
Der Beschwerdeführer ist bei einem liechtensteinischen Casino als Dealer/Inspektor angestellt. Neben dem vereinbarten Grundlohn hat er Anspruch auf einen Anteil am Tronc, der sich nach dem jeweils geltenden Tronc-Reglement richtet und als Teil des Bruttolohnes gilt. Dem Tronc-Reglement des Casinos zufolge setzt sich der Tronc aus allen Zuwendungen finanzieller Art zusammen, die die Kunden den Casinomitarbeitern zukommen lassen, wobei die Mitarbeiter dazu verpflichtet sind, alle erhaltenen finanziellen Zuwendungen (wie Trinkgelder uä) dem dafür aufgestellten Behälter zuzuführen. Der im Tronc befindliche Betrag wird zwischen dem Arbeitgeber (81 %) und den Mitarbeitern (19 %) aufgeteilt (der Anteil der Mitarbeiter im Verhältnis zum jeweiligen Grundgehalt) und zum Ende des Monats ausgezahlt. Im Jahr 2019 wurde dem Beschwerdeführer aus dem Tronc den Lohnabrechnungen zufolge ein Betrag von insgesamt 2.977,35 CHF ausbezahlt, welcher im Jahresbruttolohn (73.364,35 CHF) enthalten ist.

