DSGVO: Art 6 Abs 1 lit f
GewO 1994: § 129 Abs 1 Z 3
Wurde ein Berufsdetektiv von einem Arbeitgeber beauftragt, einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu observieren, um gegebenenfalls Informationen zu einem genesungswidrigen Verhalten zu erlangen, das in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden kann, rechtfertigt dies den Detektiv nicht auch zur Überwachung der Lebensgefährtin des Arbeitnehmers und zur Anfertigung von Fotos, auf denen sie alleine zu sehen ist. Da die Observation der Lebensgefährtin des Arbeitnehmers nicht Gegenstand des Auftrages war, den der Detektiv im Rahmen seiner Berufsausübung übernommen hatte, fehlt es an einem berechtigten Interesse an der Verarbeitung der Daten der Lebensgefährtin iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Lebensgefährtin des Arbeitnehmers wurde somit in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.

