FLAG: § 2 Abs 1 lit b
VwGH 24. 10. 2024, Ra 2024/16/0025
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben ua Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Wie sich auch aus § 5 Abs 1 lit b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf.

