Die im Sommer vom Gesetzgeber beschlossene Einbeziehung von Spenglerbetrieben (mit Ausnahme der Galanterie- und Lüftungsspenglerbetriebe) in das BUAG hat nicht nur innerhalb der Branche, sondern auch medial für großes Aufsehen gesorgt. Zwischen dem allgemeinen Urlaubsrecht des UrlG, das diese Betriebe bisher angewendet haben, und dem Sonderrecht nach dem BUAG bestehen grundlegende Unterschiede, aber auch einige Gemeinsamkeiten. Diese werden im Folgenden dargestellt, wobei hier das Übergangsrecht ausgeblendet bleibt.

