EStG 1988: § 16 Abs 1
BFG 14. 11. 2024, RV/1100439/2020
Der Beschwerdeführer übt eine Tätigkeit als Grenzgänger aus. Er erhält von seinem Arbeitgeber eine jährliche Spesenpauschale von CHF 4.000,-, diese wurde jedoch den Bruttoeinnahmen hinzugerechnet. Mit der Spesenpauschale sind im Spesenreglement beispielhaft angeführte Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50,- sowie Geschäftsfahrten mit dem Privat-Pkw in einem Radius von 50 km abgegolten. Für geschäftliche, über 50 km hinausgehende Fahrten mit dem Privat-Pkw wurden im Streitjahr keine Spesenersätze von Arbeitgeberseite ausbezahlt.

