ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 6. 8. 2024, Ra 2024/08/0072
Der usbekische Staatsangehörige S*** war von 2. 1. 2021 bis 1. 2. 2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die B GmbH tätig und zur Sozialversicherung angemeldet. Er war in der Backstube der GmbH mit dem Backen eines speziellen Fladenbrots in einem dort befindlichen Lehmofen betraut. Als sich herausstellte, dass S*** nicht zur unselbstständigen Arbeitsaufnahme berechtigt ist, wurde er abgemeldet.

