EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 lit d
BFG 4. 11. 2024, RV/3100423/2024
Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz in der Slowakei und war in Österreich beschäftigt. Von Montag bis Freitag stellte ihm sein Dienstgeber eine Unterkunft zur Verfügung, bestehend aus einem Zimmer mit Bad in einem Haus, in dem auch weitere Mitarbeiter gewohnt haben. Jeden Freitag fuhr er nach Hause in die Slowakei und kehrte am Sonntag nach Österreich zurück, die Entfernung beträgt 537 km je Strecke.

