KBGG: § 7 Abs 3
Gemäß § 7 Abs 2 Z 2 KBGG setzt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ua voraus, dass die zweite bis fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats nach der MuKiPassV vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Ungeachtet dieser Bestimmung besteht gemäß § 7 Abs 3 Z 2 KBGG Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden. § 7 Abs 3 Z 2 KBGG bezieht sich ausschließlich auf den Nachweis von Untersuchungen, die rechtzeitig, dh innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG vorgesehenen Fristen, vorgenommen wurden. Erfolgt die (hier: fünfte) Untersuchung außerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG (hier: erst im 15. Lebensmonat des Kindes), so gelangt die Regelung des § 7 Abs 3 Z 2 KBGG nicht zur Anwendung, auch wenn der Nachweis vor Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht wird; das Kinderbetreuungsgeld ist daher für jeden Elternteil um € 1.300,- zu kürzen.
