KBGG: § 6 Abs 3
VO (EG) 883/2004 : Art 67, Art 68
Beantragt eine in Österreich wohnhafte ukrainische Staatsangehörige pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihr Kind, so gelangt die VO (EG) 883/2004 solange nicht zur Anwendung, als auch ihr Ehemann und Vater des Kindes in Österreich wohnhaft ist und auch sonst kein Bezug aus einem weiteren Mitgliedstaat vorliegt. Der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld in diesem Zeitraum unterliegt einer Anrechnung durch sämtliche ausländische Familienleistungen, sofern darauf ein Anspruch besteht.

