ASVG: § 107 Abs 1, § 292
OGH 13. 8. 2024, 10 ObS 61/24d
Die Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt seit Juli 2005 eine Berufsunfähigkeitspension samt Ausgleichszulage. Über einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom Dezember 2022 gewährte ihr das Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 24. 1. 2023 eine Altersrente ab 1. 7. 2021 und überwies für den Zeitraum von Juli 2021 bis Jänner 2023 eine Nachzahlung von € 8.480,01. Davon informierte die Klägerin die PVA am 7. 2. 2023, die daraufhin mit Bescheid feststellte, dass für den Zeitraum 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2022 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden habe und die Ausgleichszulage ab 1. 1. 2023 neu festgesetzt wird. Da die Klägerin die Änderung des Nettoeinkommens nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemeldet hat, sei der Überbezug zurückzufordern, was durch Aufrechnung des Überbezugs mit der laufenden Leistung erfolge.

