Mit 1. 1. 2025 weitet das neue Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110, ARD 6909/8/2024) bei Einigung der Parteien des Arbeitsvertrages die bisherige Möglichkeit bloßer Homeoffice-Arbeit inhaltlich deutlich auf Telearbeit an nahezu unbeschränkten Örtlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnsitzwohnung aus. Entsprechend wird auch die bisherige Bezeichnung Homeoffice grundsätzlich und weitestgehend durch Telearbeit ersetzt. Schrank setzt sich in seinem Beitrag ausführlich mit den inhaltlichen Änderungen auseinander, insbesondere mit der Abgrenzung zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn und den daran geknüpften Folgen beim Wegunfallschutz.

