EStG 1988: § 16, § 20
BFG 25. 10. 2024, RV/5100204/2024
Dem Beschwerdeführer wurde von seinem Dienstgeber ein E-Auto zur Verfügung gestellt, das er auch für private Fahrten nutzen darf. Obwohl die Dienstautos in der Regel in der Firma geladen werden, hat sich der Beschwerdeführer im April 2021 eine E-Ladestation in der Tiefgarage seines Wohnsitzes installieren lassen. Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der Wallbox wollte er verteilt auf 8 Jahre als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dies wurde vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid verwehrt und diese Entscheidung nun vom BFG bestätigt:

