AlVG: § 25, § 26
VwGH 29. 8. 2024, Ra 2023/08/0121
Die Revisionswerberin bezog ua im Zeitraum 1. 9. bis 31. 12. 2019 während ihrer Bildungskarenz vom Arbeitsmarktservice ein Weiterbildungsgeld (davor war sie von 1. 1. bis 31. 8. 2019 in Bildungsteilzeit und bezog ein Bildungsteilzeitgeld). Mit der Begründung, dass die Revisionswerberin in diesem Zeitraum ein Einkommen "aus selbstständiger Tätigkeit" über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, hat das AMS den Bezug des Weiterbildungsgeldes widerrufen und die Revisionswerberin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen iHv € 6.413,35 verpflichtet.

