RL 98/59/EG : Art 1 Abs 1, Art 2
EuGH 11. 7. 2024, C-196/23, Plamaro
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, die gewisse Schwellenwerte überschreiten, hat er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern (Art 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen).

