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EuGH: Massenentlassungs-RL gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6924/13/2024 Heft 6924 v. 13.11.2024

RL 98/59/EG : Art 1 Abs 1, Art 2

EuGH 11. 7. 2024, C-196/23, Plamaro

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, die gewisse Schwellenwerte überschreiten, hat er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern (Art 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen).

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