ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OLG Wien 16. 7. 2024, 10 Ra 34/24d
Der Kläger war 13 Jahre beim beklagten Medienunternehmen als Redakteur für den Kultur- und Freizeitbereich tätig, ehe er mit 54 Jahren gekündigt wurde. Er ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind und kann nach einer Arbeitsplatzsuche von 8-10 Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen neuen Job finden, muss dort allerdings wohl mit einer Gehaltseinbuße von über 20 % rechnen. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit betrieblichen Gründen: Aufgrund der wirtschaftlichen Lage, der anhaltend hohen Inflation und der derzeit hohen Papierpreise sei es erforderlich, Einsparungen im Personalbereich vorzunehmen. Die Position des Klägers wurde daher gestrichen und nicht nachbesetzt.

